Vergemeinschaftlichung von Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.04.2018 (Az. 2 W 51/17) über einen Streitwert hinsichtlich eines Berufungsverfahrens entschieden.

In dem Ausgangsverfahren richtete sich ein Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit seiner Klage gegen die Nutzung einer anderen Wohnung innerhalb der Gemeinschaft als Physiotherapiepraxis durch zwei weitere Wohnungseigentümer.

In einer Wohnungseigentümerversammlung wurde zuvor abgestimmt. Der Beschlussvorschlag lautete dahingehend, den Verwalter anzuweisen, die Nutzung der Wohnung als Physiotherapiepraxis zu untersagen und künftig im Falle des Verstoßes Abmahnungen zu erteilen. Die Wohnungseigentümer lehnten die Beschussfassung jedoch mehrheitlich ab und beschlossen: „Die Verwaltung wird nicht angewiesen, die Nutzung der Praxis zu untersagen.“.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der vom Kläger begehrte Beschluss, den Verwalter anzuweisen, eine Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung als Physiotherapiepraxis auszusprechen und andernfalls Abmahnungen zu erteilen, auf die Vergemeinschaftlichung dieses an sich den einzelnen Eigentümern selbst zustehenden Rechts gerichtet sei. Denn das Tätigwerden des Verwalters sei ohne Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, diesen Anspruch geltend zu machen, nicht möglich.

Dass die beantragte Beschlussfassung vorliegend nur die Anweisung an den Hausverwalter beinhaltete, die Unterlassung geltend zu machen, nicht aber auch eine ausgesprochene Ermächtigung hierzu, sei unschädlich. Der Bundesgerichtshof stelle bei der Auslegung des Beschlusses primär darauf ab, ob eine Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft als solches bestehe oder nicht, die entsprechende Befugnis also ggf. nur den einzelnen Eigentümern zustehe und daher zwingend zunächst übertragen werden müsse. Das sei der Handlungsanweisung an die Verwaltung in diesen Fällen daher grundsätzlich inhärent und bedürfe keines zusätzlichen Ausspruchs im Beschluss.

Ausreichend sei also, wenn aus der Beschlussfassung hervorgehe, dass die Gemeinschaft Rechte geltend machen solle, die an sich nicht ihr, sondern den einzelnen Eigentümern zustünden. Das könne sich auch aus der Beauftragung der Hausverwaltung zu einer bestimmten Tätigkeit ergeben.