Fehlerhafte Wahrunterstellung von Mängeln

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.04.2018 (Az. VIII ZR 223/17) entschieden, dass ein Beiseiteschieben des Vortrags des Mieters zu zahlreichen schwerwiegenden Mängeln mit dem pauschalen Argument, die Mängel rechtfertigten bei Wahrunterstellung nicht einmal eine Minderung in Höhe von 40 Prozent, rechtswidrig ist.

Dass derartige Mängel, die erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bewohner zu begründen geeignet seien, mit einer weitgehenden, wenn nicht gar vollständigen Gebrauchsuntauglichkeit einer Wohnung einhergingen und im Falle des Nachweises eine Minderung in der vom Mieter vorgenommenen Höhe nahelegten, liege auf der Hand.

Die Beurteilung des Gerichts beruhe auch auf dieser Gehörsverletzung, weil nicht auszuschließen sei, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es die insoweit angebotenen Beweise erhoben hätte.

Bei einer Minderung, die kraft Gesetzes eintrete, genüge der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung brauche er hingegen nicht vorzutragen. Ebenso wenig sei es erforderlich, bei mehreren Mängeln eine Aufgliederung der Minderungsbeträge bezüglich der einzelnen Mängel vorzunehmen.

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze finde, verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, also dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies gelte auch dann, wenn die gebotene Beweisaufnahme unterbleibe, weil das Gericht die Grundsätze der Wahrunterstellung missachte und die Behauptung der Partei nicht so übernehme, wie sie von der Partei aufgestellt wurde. So liege der Fall hier.