Mieter hat keinen Anspruch gegen Mitmieter

Ein Mieter hat gegen einen anderen Mieter im Haus keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, der durch in die andere Wohnung eingedrungenes Wasser entstanden ist. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in zweiter Instanz mit Entscheidung vom 07.09.2018 (Az. 10 U 8/18) gelangt.

Das Landgericht habe in der Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt verneint, dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der beklagten Mieterin Schutzwirkung zu seinen Gunsten habe. Der Kläger sei durch eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter ausreichend geschützt.

Die geschädigte Mieterin könne auch keine Ansprüche aus dem sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch herleiten. Dieser Ausgleichsanspruch habe seine Grundlage im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Er sei Teil des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im nachbarlichen Raum unerlässlich ist. Dass das Verhältnis der Mieter untereinander dort keine Berücksichtigung gefunden habe, könne nicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Ein möglicher Streit zwischen Mietern um beeinträchtigende Immissionen könne dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein.

Schließlich liege auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch etwa an den durchnässten Tapeten zwischen den Mietern nicht vor, da eine Eigentumsverletzung nicht gegeben sei. Grund sei, dass Tapeten grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes würden, weil sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden könnten, ohne dass sie beschädigt würden.

Der geschädigte Mieter muss sich also an den Vermieter zur Geltendmachung seiner Ansprüche halten.