Bei Verurteilung zahlt Mieter zinsen auf Kaution

Das Amtsgericht Dortmund hatte mit Urteil vom 11.09.2018 (Az. 425 C 5989/18) über eine Klage eines Vermieters zu entscheiden, mit der dieser die Zahlung der vereinbarten Mietsicherheit verlangte. Der Mieter hatte nur Teilzahlungen erbracht und wurde antragsgemäß verurteilt.

Der Mieter ist nach Ansicht des Gerichts auch verpflichtet, die sog. Prozesszinsen zu zahlen, obwohl dem Vermieter durch die Nichtzahlung der Kaution kein Verzugsschaden entstanden ist. Eine Kaution sei immer getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen und daher für diesen Fremdgeld. Die Prozesszinsen stünden dem Kläger quasi als Strafe unabhängig von einem Verzug des Mieters dennoch zu.

Das Amtsgericht meint allerdings, dass die Prozesszinsen die Kaution erhöhten, da jede Zinsen auf eine Kaution grundsätzlich dem Mieter zustünden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Zinsen höher lägen, als sonst für die Anlage einer Mietsicherheit üblich sei. Im Ergebnis erhalte der Mieter also bei Auszahlung der Kaution nach dem Mietende die von ihm selbst geleisteten Prozesszinsen zurück.