Beschwerde gegen Entscheidung des Grundbuchamts

Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin Oberlandesgericht München Beschluss vom 10.04.2019 (Az. 34 Wx 39/19)

§ 71 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) lautet: „Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.“.

Wann aber handelt es sich um „Entscheidungen“ im Sinne dieser Vorschrift? Das Oberlandesgericht München musste sich mit dieser Frage in seinem Beschluss vom 10.04.2019 (Az. 34 Wx 39/19) beschäftigen.

Es ist der Ansicht, dass es für die Einordnung als Entscheidung keine Rolle spiele, ob diese vom Grundbuchamt als „Beschluss“ oder „Verfügung“ bezeichnet werde. Für die Anfechtbarkeit komme es alleine auf den Inhalt der Entscheidung an. Nach der Grundbuchordnung sei nur die Anfechtbarkeit von Sachentscheidungen gewollt, wobei wesentliches Kriterium die Verbindlichkeit der Entscheidung sei.

Unter den Begriff der Sachentscheidung falle jede endgültige Entscheidung, die einen Antrag oder ein Amtsverfahren sachlich erledigen könne oder jedenfalls Außenwirkung entfalte. Handele es sich dagegen bei einer Mitteilung des Grundbuchamts lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung, liege daher keine beschwerdefähige Entscheidung vor, auch wenn sie zur Begründung einer beabsichtigten Entscheidung erfolge.