Langfristige Verpachtung für Kinder ohne Pfleger

Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin Bundesgerichtshof Beschluss vom 03.04.2019 (Az. XIII ZB 359/17)

Im konkreten Fall gehörten landwirtschaftlich genutzte Grundstücke als Miterben einer Mutter und ihrer zwei 2007 und 2011 geborenen Kinder, da der Vater verstorben war. Die Mutter will die Grundstücke langfristig verpachten und hat dazu die familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Dort wurde für die Vertretung der Kinder bei der Eingehung des Pachtvertrages eine Rechtsanwältin als sog. Ergänzungspflegerin bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, über die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.04.2019 (Az. XIII ZB 359/17) entschieden hat.

Nach Ansicht des Gerichts braucht ein Ergänzungspfleger in diesem Fall jedoch nicht zusätzlich bestellt werden. Zwar sei die verfassungsrechtlich garantierte elterliche Sorge vom Gesetz in bestimmten Fällen insoweit eingeschränkt, als die Eltern hinsichtlich bestimmter Verträge nicht unbeschränkt für das Kind handeln können, sondern hierfür einer gerichtlichen Genehmigung bedürften.

Da es allerdings im konkreten Fall an einer gesetzlichen Grundlage fehle, verbiete sich ein durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers stattfindender Eingriff in das Elternrecht.

Der Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes werde in Fällen der vorliegenden Art bereits durch das Gericht ausreichend kontrolliert. Ein Bedürfnis dafür, das der Kontrolle dienende Verfahren sowie das kontrollierende Gericht seinerseits einer generellen weiteren Kontrolle durch einen anderen Vertreter des Rechtsinhabers zu unterstellen, bestehe – jedenfalls soweit kein Interessenwiderstreit festgestellt werde – nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum die sorgeberechtigte Mutter nicht in der Lage sein solle, ihre Kinder bei Abschluss des Pachtvertrages zu vertreten.