Beschlussanfechtung bei Untergemeinschaften

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 17.05.2018 (Az. 2-13 S 168/15) den folgenden wohnungseigentumsrechtlichen Sachverhalt zu entscheiden:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Gemeinschaftsordnung wurden Untergemeinschaften gebildet. Die Gemeinschaftsordnung regelt die getrennte Abrechnung in den einzelnen Untergemeinschaften. Es werden auch getrennte Instandhaltungsrücklagen gebildet. Die Untergemeinschaften sollen bzgl. der Kosten so behandelt werden, als seien sie eigenständige Gemeinschaften. Alle nicht einer Untergemeinschaft zuzuordnenden Kosten werden gemeinschaftlich getragen. Die jeweiligen Untergemeinschaften halten eigene Versammlungen ab,  Sie sind zuständig für das betroffene Sondereigentum und das damit verbundene Gemeinschaftseigentum. Die Gesamteigentümergemeinschaft ist insbesondere zuständig für Angelegenheiten, die den Außenbereich betreffen.

Es fand eine Eigentümerversammlung statt. Dort wurden u.a. Beschlüsse zur  Erneuerung der Dachabdeckung und Modernisierung des Aufzugs nebst Sonderumlage gefasst. Das betroffene Dach gehört zu dem Gebäude a, die Sanierung des Aufzugs bezieht sich auf Gebäude c.

Der klagende Eigentümer verfolgte mit seiner Klage die Anfechtung dieser Beschlüsse und hat damit vor dem Landgericht Erfolg.

Er sei insbesondere rechtsschutzbedürftig, da – auch wenn der Kläger einer anderen Untergemeinschaft angehöre – einer Haftung im Außenverhältnis nach § 10 Abs. 8 WEG ausgesetzt sein könnte. Für die jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft – unabhängig von der intern wirkenden Gemeinschaftsordnung – hafte im Außenverhältnis der einzelne Eigentümer im Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Die Haftung der Untergemeinschaft im Innenverhältnis ändere nichts an der Haftung des Klägers im Außenverhältnis.

Trotz der Anerkennung der Rechtsfigur der Untergemeinschaft in Rechtsprechung und Literatur, werde deren Rechtsfähigkeit nicht anerkannt. Die Untergemeinschaft könne daher nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie könne nicht im Außenverhältnis Verbindlichkeiten eingehen und auch mangels eigenem Vermögen solche Verbindlichkeiten begleichen. Daher könne es durchaus dazu kommen, dass der Kläger für Verbindlichkeiten der Untergemeinschaft nach § 10 Abs. 8 WEG im Außenverhältnis einzustehen habe.