Rüge der zulässigen Miete durch Mietermehrheirt

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Bei einer Mietermehrheit ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2019 (Az. 67 S 277/18) eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB nur dann wirksam, wenn sie von allen Mietern oder für alle Mieter erklärt wird.

Nach dieser Regelung kann der Mieter u.a. eine Überschreitung der zulässigen Miethöhe geltend machen, weil diese durch die sog. Mietpreisbremse begrenzt sei.

Das Gericht führt aus, dass der Gesetzgeber durch die Vorschrift sicherstellen wollte, dass der Vermieter objektiv überzahlte Mieten nicht zurückerstatten müsse, solange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahle.

Da mehrere Mieter dem Vermieter auf die Miete als Gesamtschuldner hafteten, müsse eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB auch von allen Mietern als Gesamtschuldner erhoben werden. Dies entspreche auch dem mietrechtlichen Grundsatz, nach dem bei einer Mehrheit von Mietern rechtserhebliche Erklärungen nur einheitlich gegenüber allen oder von allen abgegeben werden müssen.

Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz habe aufgeben wollen.