Eigentümerbeschlüsse wegen Unbestimmheit nichtig

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Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Abteilung 359) hat mit Urteil vom 23.01.2019 (Az. 539 C 18/18) die auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse hinsichtlich des Einbaus von Dachschrägfenstern wegen Unbestimmtheit für nichtig erklärt. 

Ein Beschluss lautete etwa dahingehend, dass ein Eigentümer auf eigene Kosten „2 Velux-Fenster zur Gartenseite sowie 1 Velux-Fenster zur Straßenseite“ einbauen lassen könne. 

Das Gericht führt aus, dass die Beschlüsse zwar grundsätzlich von der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 1 WEG gedeckt seien. Allerdings könne diesen keine hinreichend bestimmte durchführbare Regelung entnommen werden. 

Die Beschlüsse regelten nicht einmal die wesentlichen Kriterien für den Einbau der Fenster. Es sei lediglich der Hersteller genannt. Modell, Material, Größe und Farbe der Fenster hätten keine Erwähnung gefunden. Eine solche konkrete Beschreibung der genehmigten Dachflächenfenster müsse jedoch Inhalt der Beschlüsse sein. 

Das Amtsgericht zitiert eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, die wie folgt lautet: 

„Ein inhaltlich unbestimmter Beschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, ist er nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben wird. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann (!) ohne Weiteres erkennbar sind.“ . 

Die Beschlüsse hätten im konkreten Fall nach Ansicht des Amtsgerichts einen Blankett-Charakter, indem sie dem Wohnungseigentümer einen Freifahrtschein für die Wahl des für sie optimalen Dachflächenfensters überließen.