Erhöhen Prozesszinsen die Kaution?

Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin Amtsgericht Dortmund Urteil vom 05.04.2019 (Az. 425 C 1962/19)

Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 05.04.2019 (Az. 425 C 1962/19) eine Mieterin zur Zahlung der mietvertraglich vereinbarten Kaution verurteilt.

Wegen § 291 BGB hatte die Mieterin auf diesen Betrag auch die sog. Prozesszinsen zu leisten, die gesetzlich ab Eintritt der Rechtshängigkeit, also ab Zustellung der Klage, zu zahlen sind. § 291 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB lautet: “Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist;…”.

Rechtlich problematisch stelle sich allerdings dar, dass es bei für die Vermieterseite bei der Mietsicherheit um Fremdgeld handele und daher durch die Nichtzahlung der Kaution kein Zinsschaden entstanden sei, auch wenn § 291 BGB der Vermieterin quasi als Strafe diese Prozesszinsen zugestehe.

Eine andere Frage sei die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhten.

Dafür spräche nach Ansicht des Amtsgerichts viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustünden und deshalb die Mietsicherheit erhöhten. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Zinsen gem. § 291 BGB höher als die Zinsen für die Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist seien.

Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die Rechtshängigkeitszinsen dem Vermieter zur eigenen Verwendung belassen würden und den Zinsbetrag von der getrennten Anlage zulasten des Mieters auszunehmen. Der Vermieter erhielte dann eine Geldsumme, obwohl er – wegen der Anlagepflicht zur Kaution selbst – schon systembedingt keinen Kapitalnutzungsausfall erleiden könne.