Ungenehmigte Videoüberwachung einer WG

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Der Vermieter hatte im konkreten Fall in einer Wohngemeinschaft, in der er selbst einen Raum als Büro nutzte, im Flur eine Überwachungskamera angebracht und weigerte sich, diese nach Aufforderung durch den Mieter zu entfernen. Dieser kündigte daraufhin fristlos und zog unter Einstellung der Mietzahlung aus.

Zu recht, wie das Amtsgericht München mit Urteil vom 28.05.2019 (Az. 432 C 2881/19) entschied.

Es könne nicht angehen, dass im Bereich des zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Flurs, der das Zimmer des Beklagten u.a. mit der Küche und dem Badezimmer verbinde, eine permanente Videoüberwachung stattfinde, zumal die dabei erstellten Aufnahmen durch den Kläger auch noch regelmäßig ausgewertet würden.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass – bei realitätsnaher Betrachtung – das Badezimmer von den Bewohnern nicht immer vollumfänglich bekleidet aufgesucht werde. Hinzu komme, dass sich hier die Anbringung dieser Kamera nicht ansatzweise auf einen tragfähigen Grund stützen lasse.

Soweit durch die Kamera etwaige mietrechtliche Pflichtverstöße wie z.B. das unterlassene Schließen der Haustür und/oder die Ordnungsmäßigkeit der Mülltrennung aufgeklärt bzw. überprüft werden sollten, stelle dies keinen Rechtfertigungsgrund für die permanente Überwachung dieses gemeinschaftlichen Bereichs der Wohngemeinschaft dar. Belange der Sicherheit der Bewohner könnten zwar teilweise berührt sein, weil eine nicht geschlossene Haustür unbefugten Dritten den Zugang zum Haus erheblich erleichtern kann. Diese lediglich abstrakte Gefahr trage eine derart eingriffsintensive, permanente Überwachungsmaßnahme aber nicht im Ansatz. Gerade auch vor dem Hintergrund einer gesteigerten datenschutzrechtlichen Sensibilität der Gesellschaft befremde die Vorgehensweise des Vermieters in erheblichem Maße.