Rückforderungsanspruch des Jobcenters

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 (Az. VIII ZR 39/17) mit der Frage beschäftigt, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob  ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist.

Der Bundesgerichtshof hat einen unmittelbaren Anspruch des Jobcenters gegen den Vermieter bejaht, wenn dieser bereits bei Erhalt der Zahlung gewusst habe, dass ihm der Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrages nicht zustehe.

Zwar hätte der Mieter dem Jobcenter lediglich die Anweisung erteilt, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an den Vermieter zu zahlen. Dennoch müsse die Rückabwicklung der zu Unrecht gezahlten Miete ausnahmsweise nicht  zwischen dem Vermieter und dem Mieter einerseits und dem Mieter und dem klagendem Jobcenter andererseits erfolgen. Vielmehr stehe dem Jobcenter ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen den Vermieter zu.

Denn der Mieter habe bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Jobcenter durch Vorlage des neuen Mietvertrags seine Zahlungsanweisung widerrufen. Vor allem aber habe der Vermieter aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes gewusst, dass ihm der überwiesene Betrag nicht zustand.