Namensänderung nach Transsexuellengesetz

Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin Bundesgerichtshof Beschluss vom 07.03.2019 (Az. V ZB 53/18)

Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie hatte bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Hierzu hatte sie den Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat darauf in dem Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.03.2019 (Az. V ZB 53/18) wie folgt entschieden:

Beantrage eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, habe das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend sei zur Wahrung des Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt werde geschlossen und ein neues Grundbuchblatt eröffnet.

Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiere daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben müsse; gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV dürfe in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen sei zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich.

Die von der Beteiligten vorrangig angestrebte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheide deshalb aus, weil sie den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen kann.