Kein Provisionsanspruch des Maklers

Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin Bundesgerichtshof BGH Urteil vom 24.01.2019 I ZR 16017 Provisionsanspruch des Maklers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2019 (Az. I ZR 160/17) u. a. zu der Frage Stellung genommen, wann ein Provisionsanspruch des Maklers entfallen müsse, wenn der Makler selbst oder durch eine mit ihm verbundene juristische Person das Objekt erwerbe.

Jede Maklertätigkeit setze notwendigerweise das Zusammenwirken von drei Personen voraus, nämlich der Parteien des Hauptvertrages und des Maklers.

Von einer Vermittlung könne nur dann gesprochen werden, wenn der Vermittler „in der Mitte“ zwischen beiden Hauptvertragsparteien stehe, also nicht mit einer von ihnen identisch sei. Nur dann sei es ihm möglich, auf die Willensentschließung des vorgesehenen Vertragspartners einzuwirken. Für einen Nachweismakler gelte im Wesentlichen das gleiche. Wenn der Gesetzgeber in § 652 BGB vom Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages spreche, so meine er damit ersichtlich den Vertragsabschluss mit einem vom Makler verschiedenen Dritten.

Von einem – nicht provisionspflichtigen – Eigengeschäft des Maklers sei dann auszugehen, wenn zwar nicht der Makler selbst das Geschäft mit seinem Auftraggeber abschließe, aber ein mit ihm als identisch anzusehender Dritter. Wenn der Hauptvertrag mit einer Person zustande komme, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten sei, liege ebenfalls keine vom Maklerkunden zu vergütende Maklertätigkeit vor.