Anspruch auf ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung

Wolf Rechtsanwälte Koblenz Berlin Bundesgerichtshof BGH Urteil vom 16.01.2019 VIII ZR 11317 Heizkosten

Nach § 7 Abs. 1 S. 2 der Heizkostenverordnung (HeizKVO) ist der Vermieter verpflichtet, die Heizkosten zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch und zu 30 % nach der Wohnfläche abzurechnen, wenn es sich um ein Gebäude handelt, dass die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung nicht erfüllt, mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und in dem die Leitungen zur Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Der Mieter kann seinen Kostenanteil gesetzlich nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKVO kürzen, wenn der Vermieter die Kosten der Wärmeversorgung nicht verbrauchsabhängig abrechnet.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.01.2019 (Az. VIII ZR 113/17) entschieden, dass der Mieter in dem oben beschrieben Fall verlangen könne, dass die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach dem gesetzlich vorgegeben Maßstab verteilt würden. Der Mieter sei nicht darauf beschränkt, bei fehlerhafter Abrechnung stattdessen immer wieder von dem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen. Das Begehren des Mieters, zukünftig fehlerhafte Abrechnungen zu unterbinden, werde insoweit geschützt.

Eine andere Sichtweise widerspreche dem Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und Energieeinspareffekte zu erzielen. Namentlich durch die verpflichtende Festlegung des verbrauchsabhängigen Anteils auf 70% in den von § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKVO erfassten Gebäuden solle der Einfluss des Nutzers gestärkt werden und dieser hierdurch zu sparsamerem Verbrauchsverhalten angehalten werden.